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Hans Bühler GmbH
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Quelle: SwissAnwalt www.swissanwalt.ch
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Malerarbeiten
1. Vertragliche Grundlage
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB), welche dem Kunden mit der Offerte
ausgehändigt werden, bilden zusammen mit den gesetzlichen Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (nachfolgend OR) die vertragliche Grundlage für die bestellten Malerarbeiten.
2. Malerarbeiten
Das Unternehmen gewährleistet die sorgfältige und fachgerechte Ausführung der Malerarbeiten nach
dem aktuellen Stand der Technik in der Schweiz, welcher sich aus den relevanten technischen Normen
und Empfehlungen sowie Merkblättern des SMGV ergibt.
3. Vergütung
Die Vergütung richtet sich nach der Vereinbarung gemäss Werkvertrag/ Offerte.
Das Unternehmen ist berechtigt, Akontorechnungen zu stellen.
Der Kunde bezahlt die mit Ablieferung der Malerarbeiten fällige Forderung innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung. Für Regiearbeiten gelten die vereinbarten Tarife gemäss Werkvertrag/ Offerte.
4. Prüfung der Malerarbeiten
Der Kunde prüft die Malerarbeiten umgehend nach deren Abschluss. Stellt er dabei Mängel fest, halten
der Kunde und das Unternehmen (nachfolgend gemeinsam als “Parteien” bezeichnet) diese Mängel mit
Vorteil schriftlich fest und vereinbaren gleichzeitig die Details über eine allfällige Nachbesserung (Umfang und Frist). Der Kunde kann weitere Forderungen (Wandelung, Minderung oder Schadenersatz)
nur geltend machen, wenn das Malergeschäft die Nachbesserung überhaupt nicht ausführt oder das
Ergebnis trotz Nachbesserung nicht mangelfrei ist.
Prüft der Kunde die Malerarbeiten nicht umgehend nach deren Abschluss oder innert einer mit dem
Malergeschäft vereinbarten Frist, so gelten die Malerarbeiten als mangelfrei genehmigt.
5. Unterhalt von Beschichtungen
Es ist Aufgabe des Kunden, sich um den Unterhalt bzw. die Instandhaltung des erstellten Werkes zu
kümmern. Alle Beschichtungen unterliegen natürlichen Alterungs-, Verschleiss- und Abbauprozessen.
Daher kann das Unternehmen für Kreidungen, Farbtonveränderungen und Verschmutzungen insbesondere durch Algen oder Pilze auch keine Haftung übernehmen. Die erwähnten Prozesse sind je nach
Standort und verwendeten Produkten unterschiedlich. Der Kunde muss diese mit regelmässigen Kontrollen selbst überwachen oder durch Fachpersonen überwachen lassen.
Die mitgelieferte Instandhaltungsanleitung gibt darüber detailliert Auskunft.
6. Haftung
Die Parteien haften grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Obligationenrechts. Die
Haftung wird soweit gesetzlich zulässig, betragsmässig auf den Wert der vereinbarten Vergütung für die
jeweiligen Leistungen beschränkt. Zudem ist die Haftung des Unternehmens für Mangelfolgeschäden
und für entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
7. Verjährung
Die Verjährungsfristen für Forderungen des Kunden aus Sachgewährleistungen (also für Forderungen
aufgrund von mangelhaften Malerarbeiten) werden einheitlich auf zwei Jahre festgelegt